Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 21.04.2020 –
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird abgelehnt.
Im Übrigen wird die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen.
Dem Finanzgericht wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
I.
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