BFH - Beschluss vom 02.12.2020
V B 25/20 (AdV)
Normen:
AO §§ 60a Abs. 1 und Abs. 2, 63 Abs. 5; FGO §§ 69, 114; EStDV § 50 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 78
BB 2021, 2530
BB 2021, 341
BB 2021, 424
BFH/NV 2021, 467
BStBl II 2021, 263
DStRE 2021, 344
DStZ 2021, 212
NZG 2021, 567
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 21.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 V 185/20

Zulässigkeit eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung der Ablehnung der Feststellung der Satzungsmäßigkeit im Sinne von § 60a AO als Voraussetzung der Ausstellung von Zuwendungsbescheinigungen nach § 63 Abs. 5 AO

BFH, Beschluss vom 02.12.2020 - Aktenzeichen V B 25/20 (AdV)

DRsp Nr. 2021/2110

Zulässigkeit eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung der Ablehnung der Feststellung der Satzungsmäßigkeit im Sinne von § 60a AO als Voraussetzung der Ausstellung von Zuwendungsbescheinigungen nach § 63 Abs. 5 AO

Beantragt eine steuerbegünstigte Körperschaft gemäß § 60a Abs. 2 Nr. 1 AO die Feststellung der Satzungsmäßigkeit, um Zuwendungsbestätigungen nach § 63 Abs. 5 AO i.V.m. § 50 Abs. 1 EStDV ausstellen zu können, ist einstweiliger Rechtsschutz nicht durch AdV (§ 69 FGO), sondern durch einstweilige Anordnung (§ 114 FGO) zu gewähren.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 21.04.2020 – 3 V 185/20 aufgehoben.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird abgelehnt.

Im Übrigen wird die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Dem Finanzgericht wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

AO §§ 60a Abs. 1 und Abs. 2, 63 Abs. 5; FGO §§ 69, 114; EStDV § 50 Abs. 1;

Gründe

I.