BFH - Beschluss vom 10.11.2010
III B 191/09
Normen:
FGO § 69 Abs. 3; FGO § 113; FGO § 132;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 12.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 V 2569/08

Zulässigkeit eines Rechtsmittels zur Beseitigung eines Schein-Beschlusses

BFH, Beschluss vom 10.11.2010 - Aktenzeichen III B 191/09

DRsp Nr. 2011/939

Zulässigkeit eines Rechtsmittels zur Beseitigung eines Schein-Beschlusses

1. NV: Wird dem Antragsteller statt des von den Richtern unterzeichneten Beschlusses über die Aussetzung der Vollziehung, der ausführlich begründet, warum diese versagt wird, von der Geschäftsstelle irrtümlich ein sechs Monate alter Entwurf zugestellt, dessen Begründung sich in einem Satz erschöpft, so handelt es sich bei diesem Schriftstück nicht um einen Beschluss i.S.v. § 113 FGO. 2. NV: Damit der unzutreffende Schein einer wirksamen gerichtlichen Entscheidung beseitigt werden kann, ist gegen einen "Schein-Beschluss" die Beschwerde als das im Falle einer wirksamen Entscheidung statthafte Rechtsmittel zulässig. 3. NV: Wurde der mögliche Rechtsschein eines wirksamen Beschlusses bereits beseitigt, kann eine Beschwerde nicht mehr zulässig eingelegt werden.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3; FGO § 113; FGO § 132;

Gründe

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) bezog für seinen Sohn Kindergeld, das die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) für die Kalenderjahre 2005 und 2006 mit der Begründung zurückforderte, die Einkünfte des Sohnes hätten den Jahresgrenzbetrag überschritten. Der Beschwerdeführer legte dagegen Einspruch ein und beantragte am 17. November 2008 beim Finanzgericht (FG) Aussetzung der Vollziehung (AdV).