I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) bezog für seinen Sohn Kindergeld, das die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) für die Kalenderjahre 2005 und 2006 mit der Begründung zurückforderte, die Einkünfte des Sohnes hätten den Jahresgrenzbetrag überschritten. Der Beschwerdeführer legte dagegen Einspruch ein und beantragte am 17. November 2008 beim Finanzgericht (FG) Aussetzung der Vollziehung (AdV).
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