FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 18.12.2002
2 K 194/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 3, 4 ; EStG § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DB 2003, 1709
DStRE 2003, 898
EFG 2003, 918

Zulässigkeit gewillkürten Betriebsvermögens bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG; Zuordnung eines mit 10 v.H. betrieblich genutzten Kfz zum gewillkürten Betriebsvermögen eines Freiberuflers; Einkommensteuer 1997

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.12.2002 - Aktenzeichen 2 K 194/01

DRsp Nr. 2003/7830

Zulässigkeit gewillkürten Betriebsvermögens bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG; Zuordnung eines mit 10 v.H. betrieblich genutzten Kfz zum gewillkürten Betriebsvermögen eines Freiberuflers; Einkommensteuer 1997

1. Die Bildung gewillkürten Betriebsvermögens ist bei der Gewinnermittlung durch Überschussrechnung wegen des Grundsatzes der Gleichheit des Totalgewinns bei den verschiedenen Gewinnermittlungsarten zulässig.2. Zuordnung eines mit 10 v.H. betrieblich genutzten Fahrzeugs zum gewillkürten Betriebsvermögen einer freiberuflichen Zahnarztpraxis durch Aufnahme des Fahrzeugs im Anlageverzeichnis.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3, 4 ; EStG § 12 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Zahnärztin und ermittelt ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Den im Anlagenverzeichnis ihrer Gewinnermittlung aufgeführten PKW nutzt sie -insoweit unstreitig- zu 10 % für betriebliche Zwecke. In der Gewinnermittlung für das Streitjahr hat sie die angefallenen Kfz-Kosten (= 27.062 DM) zu 100 % berücksichtigt und wegen der privaten Nutzung des PKW von der 1 % - Regelung gemäß § 6 Absatz 1 Nr. 4 EStG Gebrauch gemacht (Wert der Privatnutzung = 10.734 DM), so dass sich insoweit per Saldo eine negative Ergebnisauswirkung in Höhe von 16.328 DM ergab.