BFH - Beschluss vom 28.08.2012
VII B 15/12
Normen:
DVStB;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 265
DStR 2012, 13
Vorinstanzen:
FG München, vom 07.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1146/09

Zulässigkeit so genannter Erstgutachterbesprechungen im Rahmen der Steuerberaterprüfung

BFH, Beschluss vom 28.08.2012 - Aktenzeichen VII B 15/12

DRsp Nr. 2012/23333

Zulässigkeit so genannter Erstgutachterbesprechungen im Rahmen der Steuerberaterprüfung

1. NV: Ein als "Erstgutachterbesprechung" bezeichnetes, auf freiwilliger Basis anberaumtes Treffen der mit der Bewertung einer Aufsichtsarbeit betrauten Prüfer, bei dem sich diese über allgemeine Probleme und Fragen der Aufsichtsarbeit austauschen, verstößt nicht gegen Prüfungsvorschriften. Auf die gesetzliche Pflicht des Prüfers, die ihm zugeteilte Arbeit persönlich zu bewerten, hat ein solcher Meinungsaustausch keinen Einfluss. 2. NV: Es ist rechtlich geklärt, dass bei der gerichtlichen Kontrolle von Prüfungsentscheidungen zwischen Fachfragen und prüfungsspezifischen Wertungen unterschieden werden muss. Mit der Behauptung, das FG habe eine angefochtene Bewertung zu Unrecht dem Bereich prüfungsspezifischer Wertungen zugeordnet, wird kein Grund für die Zulassung der Revision dargelegt.

Die Unzulässigkeit so genannter Erstgutachterbesprechungen folgt nicht bereits daraus, dass solche Besprechungen in der DVStB nicht erwähnt sind. Es steht den Prüfern vielmehr frei, unabhängig von der Bewertung einer bestimmten Klausur allgemeine Fragen und Probleme, die sich bei der Bewertung der Aufsichtsarbeiten stellen, mit anderen Prüfern zu besprechen.

Normenkette:

DVStB;

Gründe