BFH - Beschluss vom 20.08.2012
I E 2/12
Normen:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 46

Zulässigkeit von Einwendungen gegen den Kostenansatz

BFH, Beschluss vom 20.08.2012 - Aktenzeichen I E 2/12

DRsp Nr. 2012/21580

Zulässigkeit von Einwendungen gegen den Kostenansatz

1. NV: Die Bekanntgabe einer Gerichtsentscheidung an den Prozessbevollmächtigten wirkt auch dann gegenüber einem im Tenor bestimmten Kostenschuldner, wenn jener die Rechtsmitteleinlegung für eine dritte Person (den Beteiligten) veranlasst hat. 2. NV: Führt die Kostengrundentscheidung nur einen Kostenschuldner an, ist eine Erinnerung gegen den Kostenansatz, mit der der Einwand fehlender Kostenschuldnerschaft erhoben wird, unbegründet.

Mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert, nicht aber gegen die Kostengrundentscheidung. Macht der Erinnerungsführer, der namens einer aufgelösten GmbH eine unzulässige Klage erhoben hat, geltend, er sei nicht der Kostenschuldner, so ist dieser Einwand unbeachtlich, da er sich gegen die Kostengrundentscheidung richtet.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 S. 1;

Gründe