BFH - Beschluss vom 30.09.2020
VIII E 1/20
Normen:
GKG § 31 Abs. 1, § 66 Abs. 1; FGO § 143;
Vorinstanzen:
BFH, vom 28.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen VIII B 27/15

Zulässigkeit von Einwendungen gegen die Kostengrundentscheidung im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz

BFH, Beschluss vom 30.09.2020 - Aktenzeichen VIII E 1/20

DRsp Nr. 2020/18203

Zulässigkeit von Einwendungen gegen die Kostengrundentscheidung im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz

NV: Einwendungen gegen die Kostenlastentscheidung können nicht mit einer Erinnerung geltend gemacht werden, da der Kostenbeamte und das Gericht an diese gebunden sind.

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs —Kostenstelle— vom 28.06.2017 – KostL 604/16 (VIII B 27/15) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

GKG § 31 Abs. 1, § 66 Abs. 1; FGO § 143;

Gründe

I.

Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) war ausweislich des Urteilsrubrums neben Herrn S Klägerin und damit Beteiligte des vor dem Thüringer Finanzgericht (FG) unter dem Aktenzeichen 1 K 1041/12 wegen Einkommensteuer 2006 und 2007 und wegen der Einkommensteuervorauszahlungen ab dem dritten Quartal 2008 geführten Klageverfahrens. Das FG wies die Klage mit Urteil vom 08.12.2014 ab.