OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.12.1991
19 A 1467/90
Normen:
EFG § 8 Abs. 3; BAT § 62 Abs. 2a;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2429/89

Zulässigkeit von Vorabentscheidungen über die Refinanzierbarkeit einzelner Positionen des Ersatzschulhaushalts vor der Festsetzung der Landeszuschüsse (Praxis der Refinanzierungszusage); Anerkennen der an den ausgeschiedenen Lehrer gezahlten Abfindung in Höhe von zwei Monatsgehältern als refinanzierbar i.R.e. Auflösungsvertrages

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.12.1991 - Aktenzeichen 19 A 1467/90

DRsp Nr. 2023/3884

Zulässigkeit von Vorabentscheidungen über die Refinanzierbarkeit einzelner Positionen des Ersatzschulhaushalts vor der Festsetzung der Landeszuschüsse (Praxis der Refinanzierungszusage); Anerkennen der an den ausgeschiedenen Lehrer gezahlten Abfindung in Höhe von zwei Monatsgehältern als refinanzierbar i.R.e. Auflösungsvertrages

Zur Zulässigkeit von Vorabentscheidungen über die Refinanzierbarkeit einzelner Positionen des Ersatzschulhaushalts vor der Festsetzung der Landeszuschüsse (Praxis der Refinanzierungszusage) Das Übergangsgeld nach §§ 62, 63 BAT zählt zu den Dienstbezügen iSd § 8 Abs. 3 EFG Im Verhältnis des Ersatzschulträgers zur Refinanzierungsbehörde trägt letztere die Beweislast für das Vorliegen von Ausschlußgründen gemäß § 62 Abs. 2 a BAT

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 9. März 1989 sowie des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 1989 verpflichtet, die von der Klägerin aufgrund des Auflösungsvertrages vom 13./18. Januar.1989 an den ausgeschiedenen Lehrer gezahlte Abfindung in Höhe von zwei Monatsgehältern (Stand: Januar 1989) als refinanzierbar im Sinne des Ersatzschulfinanzgesetzes anzuerkennen.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.