BGH - Urteil vom 13.05.2022
AnwZ (Brfg) 46/21
Normen:
BRAO § 112e S. 1-2; VwGO § 124a Abs. 1 S. 1-2; BRAO § 46 Abs. 5;
Fundstellen:
NJW-RR 2022, 1139
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 27.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 14/19

Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

BGH, Urteil vom 13.05.2022 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 46/21

DRsp Nr. 2022/9916

Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

1. Soweit § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts auf eine Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt, ist geklärt, dass es sich dabei um ein echtes Tatbestandsmerkmal, nicht nur um eine Beschränkung des zulässigen Tätigkeitsfeldes nach erteilter Zulassung handelt.2. Ob der betroffene Anwalt in Rechtsangelegenheiten seiner Arbeitgeberin tätig wird oder in Angelegenheiten von deren Kunden, bestimmt sich nach dem objektiven Inhalt seiner Tätigkeit, nicht nach ihrem Erscheinungsbild nach außen. Daher ist nicht maßgeblich, dass der Betroffene - wie hier - seine Tätigkeit aufgrund des Schiedsorganisationsvertrags zwischen seiner Arbeitgeberin und den Parteien einer Schiedsvereinbarung erbringt, sondern vielmehr, dass sich seine Tätigkeit auf das Rechtsverhältnis der Schiedsparteien zueinander auswirkt. Eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt kommt somit nicht in Betracht.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen vom 27. August 2021 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten ihres Rechtsmittels. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 112e S. 1-2; VwGO § 124a Abs. 1 S. 1-2; BRAO § 46 Abs. 5;

Tatbestand