BGH - Beschluss vom 22.11.2021
AnwZ (Brfg) 24/21
Normen:
BRAO § 46 Abs. 5;
Fundstellen:
AnwBl 2022, 144
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 12.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 28/20

Zulassung als Syndikusrechtsanwalt i.R.e. Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten Dritter (hier: nationale Sportfachverbände)

BGH, Beschluss vom 22.11.2021 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 24/21

DRsp Nr. 2022/2226

Zulassung als Syndikusrechtsanwalt i.R.e. Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten Dritter (hier: nationale Sportfachverbände)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. März 2021 wird zugelassen.

Normenkette:

BRAO § 46 Abs. 5;

Gründe

I.

Der Beigeladene beantragte am 16. Juli 2020 bei der Beklagten seine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei der Nationalen Anti Doping Agentur Deutschland (im Folgenden: NADA). Mit Bescheid vom 2. September 2020 ließ die Beklagte den Beigeladenen zu. Auf die Klage der Klägerin, der Trägerin der Rentenversicherung, hat der Anwaltsgerichtshof den Bescheid aufgehoben. Die Beklagte beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung.

II.