Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. März 2021 wird zugelassen.
I.
Der Beigeladene beantragte am 16. Juli 2020 bei der Beklagten seine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei der Nationalen Anti Doping Agentur Deutschland (im Folgenden: NADA). Mit Bescheid vom 2. September 2020 ließ die Beklagte den Beigeladenen zu. Auf die Klage der Klägerin, der Trägerin der Rentenversicherung, hat der Anwaltsgerichtshof den Bescheid aufgehoben. Die Beklagte beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung.
II.
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