BGH - Urteil vom 16.10.2008
IX ZR 135/07
Normen:
ZPO § 531 ; BRAO § 51b (a.F.) ;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 169
BauR 2009, 281
MDR 2009, 143
NJW 2009, 685
VersR 2010, 86
WM 2008, 2307
Vorinstanzen:
KG, vom 25.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 22 U 229/06
LG Berlin, vom 24.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 356/05

Zulassung der erstmals in der Berufungsinstanz erhobenen Verjährungseinrede; Notwendigkeit weiterer Feststellungen zur Sekundärhaftung

BGH, Urteil vom 16.10.2008 - Aktenzeichen IX ZR 135/07

DRsp Nr. 2008/20759

Zulassung der erstmals in der Berufungsinstanz erhobenen Verjährungseinrede; Notwendigkeit weiterer Feststellungen zur Sekundärhaftung

»Sind die die Erhebung der Verjährungseinrede und den Verjährungseintritt begründenden tatsächlichen Umstände unstreitig, ist die erstmals in der Berufungsinstanz eines Anwaltshaftungsprozesses erhobene Verjährungseinrede auch dann zuzulassen, wenn zur Frage der Sekundärhaftung weitere Feststellungen erforderlich sind.«

Normenkette:

ZPO § 531 ; BRAO § 51b (a.F.) ;

Tatbestand:

Die Kläger verlangen vom beklagten Rechtsanwalt Schadensersatz. Sie hatten den Beklagten in den Jahren 1998 bis 2002 mit der Erstellung und Einreichung ihrer Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1996 bis 2001 beauftragt und ihm die erforderlichen Unterlagen übermittelt. Der Beklagte gab keine Einkommensteuererklärungen für die genannten Jahre ab. Mit Schreiben vom 18. Mai 2004 kündigten die Kläger sämtliche bestehenden Mandate.

Am 4. August 2004 reichte der neue Steuerberater der Kläger Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1996 bis 2001 beim zuständigen Finanzamt ein. Mit Bescheiden vom 6. August 2004 und vom 21. Dezember 2004 lehnte das Finanzamt die Einkommensteuerveranlagung für die Jahre 1996 und 1998 bis 2001 ab, da die Anträge nach Ablauf der jeweiligen Festsetzungs- bzw. Antragsfrist eingegangen seien.