BFH - Beschluss vom 30.11.2010
III B 17/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; AO § 129;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 63/05

Zulassung der Revision wegen Divergenz zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung aufgrund der Durchführung einer falschen Veranlagungsart durch den Veranlagungssachbearbeiter

BFH, Beschluss vom 30.11.2010 - Aktenzeichen III B 17/09

DRsp Nr. 2011/955

Zulassung der Revision wegen Divergenz zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung aufgrund der Durchführung einer falschen Veranlagungsart durch den Veranlagungssachbearbeiter

1. NV: Übersieht der Veranlagungssachbearbeiter wiederholt, dass der Ehegatte des Steuerpflichtigen nicht im Vorjahr des jeweiligen Veranlagungszeitraums, sondern --wie auf dem Mantelbogen angegeben-- schon früher verstorben war, ist dieser Fehler offenkundig und ein Rechtsfehler angesichts des eindeutigen und leicht verständlichen Wortlautes des § 32a Abs. 5 Satz 1 Nr.1 EStG ausgeschlossen. 2. NV: Eine Änderung wegen offenbarer Unrichtigkeit ist nicht von Verschuldenserwägungen abhängig und kann daher auch dann erfolgen, wenn der Veranlagungssachbearbeiter notwendige Überlegungen nicht anstellt und sein Versehen bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können (BFH, Urteil vom 21.01.2010, III R 22/08, BFH/NV 2010, 1410).

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; AO § 129;

Gründe

I.