BFH - Beschluss vom 11.11.2015
I B 51/15
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; AO § 90 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 176
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 23.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1047/13

Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers

BFH, Beschluss vom 11.11.2015 - Aktenzeichen I B 51/15

DRsp Nr. 2016/8

Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers

NV: Fehler des Finanzgerichts bei der Beurteilung der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen bei Auslandssachverhalten nach § 90 Abs. 2 AO sind dem materiellen Recht zuzuordnen und können nicht als Verfahrensmangel zur Revisionszulassung führen.

Bei einem Fehler bei der Beurteilung der Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO handelt es sich um einen materiell-rechtlichen Fehler, der nur unter den Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FGO zur Revisionszulassung führen kann.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 23. März 2015 2 K 1047/13 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; AO § 90 Abs. 2;

Gründe