BFH - Beschluss vom 16.12.2010
V B 66/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 26.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 4239/09

Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung bzgl. einer Auslegung des sog. Emmott-Urteils des EuGH

BFH, Beschluss vom 16.12.2010 - Aktenzeichen V B 66/10

DRsp Nr. 2011/4649

Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung bzgl. einer Auslegung des sog. "Emmott-Urteils" des EuGH

1. NV: Es ist geklärt, dass das Unionsrecht bei nachträglich erkannter fehlerhafter Umsetzung einer Richtlinie keine günstigere Behandlung des Steuerpflichtigen im Hinblick auf den Lauf und die Dauer der Einspruchsfrist (§§ 347 Abs. 1 Satz 1, 355 Abs. 1 Satz 1 AO) verlangt. 2. NV: Es ist geklärt, dass nach den Vorgaben des Unionsrechts ein bestandskräftiger Steuerbescheid bei einer erst nachträglich erkannten fehlerhaften Richtlinienumsetzung nicht unter günstigeren Bedingungen als bei einer Verletzung innerstaatlichen Rechts änderbar sein muss. Das Korrektursystem der §§ 172 ff. AO regelt die Durchsetzung der sich aus dem Unionsrecht ergebenden Ansprüche abschließend.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1.

Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfenen Rechtsfragen zur Auslegung des Unionsrechts sind bereits geklärt.

a)