BFH - Beschluss vom 23.05.2019
II B 97/18
Normen:
ErbStG § 7, § 13a, § 13b;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 920
ZEV 2019, 654
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 26.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 7/18

Zulassung der Revision wegen Nichtberücksichtigung des Vortrags des Klägers betreffend den bedingten Erlass einer Darlehensschuld durch das Finanzgericht

BFH, Beschluss vom 23.05.2019 - Aktenzeichen II B 97/18

DRsp Nr. 2019/10311

Zulassung der Revision wegen Nichtberücksichtigung des Vortrags des Klägers betreffend den bedingten Erlass einer Darlehensschuld durch das Finanzgericht

1. NV: Ist eine Schenkung im Wege der Bedingung an eine Steuerklausel geknüpft, ist diese Klausel zu würdigen. 2. NV: Gesellschaftsverträge und hierauf bezogene Rechtsakte sind nach dem Personalstatut der Gesellschaft auszulegen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 26. September 2018 3 K 7/18 aufgehoben.

Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

ErbStG § 7, § 13a, § 13b;

Gründe

I.