BFH - Beschluss vom 02.12.2010
XI B 23/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 16.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1223/07

Zulassung der Revison wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache im Falle fehlender Klärungsmöglichkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage mangels Feststellung von darin enthaltenen Tatsachenbehauptungen durch das Gericht

BFH, Beschluss vom 02.12.2010 - Aktenzeichen XI B 23/10

DRsp Nr. 2011/1888

Zulassung der Revison wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache im Falle fehlender Klärungsmöglichkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage mangels Feststellung von darin enthaltenen Tatsachenbehauptungen durch das Gericht

1. NV: Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache scheidet aus, wenn die als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage von Tatsachen ausgeht, die das FG in seinem Urteil nicht festgestellt hat. 2. NV: Eine Fortbildung des Rechts auf der Grundlage eines vom FG nicht festgestellten Sachverhalts ist nicht möglich.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Klägers) wegen Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

1.

Die Revision kann nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden.

a)

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift kommt einer Rechtssache zu, wenn die für ihre Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Dies ist nur der Fall, wenn die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. März 2009 , BFH/NV 2009, , m.w.N.).