BGH - Beschluss vom 29.05.2018
AnwZ (Brfg) 22/17
Normen:
BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124a Abs. 4;
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 16.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 26/16

Zulassung einer Berufung vor dem Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen; Zulassung als Syndikusrechtsanwalts bei Tätigkeit als General Counsel

BGH, Beschluss vom 29.05.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 22/17

DRsp Nr. 2018/8158

Zulassung einer Berufung vor dem Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen; Zulassung als Syndikusrechtsanwalts bei Tätigkeit als General Counsel

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Bezüglich der Vertretung im Berufungsverfahren sind auch Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, zugelassen. Mangelt es an diesem Erfordernis, so ist die Berufung unzulässig.

Tenor

Auf Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das der Klägerin an Verkündungs statt am 18. April 2017 zugestellte Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen zugelassen.

Normenkette:

BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124a Abs. 4;

Gründe

I.