BFH - Beschluss vom 09.11.2011
V B 70/11
Normen:
FGO § 76 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 20.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 9077/11

Zulassung einer Revision aufgrund von Fehlern bei der Rechtsanwendung durch das FG

BFH, Beschluss vom 09.11.2011 - Aktenzeichen V B 70/11

DRsp Nr. 2012/120

Zulassung einer Revision aufgrund von Fehlern bei der Rechtsanwendung durch das FG

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer tatsächlichen Verständigung.

Unter dem Aktenzeichen 9 K 3234/05 B hatte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen die Umsatzsteuerbescheide, Gewerbesteuermessbescheide und Gewerbesteuerbescheide des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) für 1988 und 1990 Klage vor dem Finanzgericht (FG) erhoben. In der mündlichen Verhandlung verständigten sich die Beteiligten dahingehend, dass die Bescheide für 1988 und 1990 grundsätzlich bestehen bleiben sollten. Hinsichtlich des Jahres 1990 sollte lediglich berücksichtigt werden, dass Einkünfte des Klägers in Höhe von 70.000 DM bei der Umsatz- und Gewerbesteuerfestsetzung herausfallen sollten. Nachdem das FA eine entsprechende Änderung der Bescheide für 1990 zugesagt hatte, erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt.