Die Beschwerde ist unzulässig. Gründe, die nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Zulassung der Revision erfordern könnten, sind nicht in der durch § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargetan.
1.
Entgegen der in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Auffassung kann mit Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht erreicht werden (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. März 2002 V B 33/01, BFH/NV 2002, 1040; vom 23. Januar 2008 XI B 204/06, [...]; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 24, 45, 55, sowie § 116 Rz 42, alle m.w.N.).
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