BFH - Beschluss vom 11.11.2010
X B 159/09
Normen:
FGO § 6; FGO § 76; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 06.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2650/08

Zulassung einer Revision gegen ein den Zugang eines Einspruchs abweisendes Urteil des Finanzgerichts; Festsetzung einer Einkommensteuer im Wege einer Schätzung der Besteuerungsgrundlage und mit einem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid

BFH, Beschluss vom 11.11.2010 - Aktenzeichen X B 159/09

DRsp Nr. 2011/2335

Zulassung einer Revision gegen ein den Zugang eines Einspruchs abweisendes Urteil des Finanzgerichts; Festsetzung einer Einkommensteuer im Wege einer Schätzung der Besteuerungsgrundlage und mit einem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid

1. NV: Zur Wirksamkeit eines Beschlusses nach § 6 FGO genügt dessen formlose Bekanntgabe. 2. NV: Das FG hat im Rahmen seiner Sachaufklärungspflicht Hinweisen in den Akten auf möglicherweise entscheidungserhebliche Schriftstücke nachzugehen. 3. NV: Ein Rechtsirrtum des Steuerpflichtigen ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil er steuerlich beraten ist, wenn der Steuerpflichtige gleichzeitig vorträgt, er sei falsch beraten worden.

Normenkette:

FGO § 6; FGO § 76; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehren die Zulassung der Revision gegen ein Urteil, mit dem das Finanzgericht (FG) durch den Einzelrichter den Zugang eines Einspruchs für nicht erwiesen erachtet hat.