BFH - Beschluss vom 14.12.2010
X B 120/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 21.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1948/08

Zulassung einer Revision wegen Divergenz

BFH, Beschluss vom 14.12.2010 - Aktenzeichen X B 120/10

DRsp Nr. 2011/1589

Zulassung einer Revision wegen Divergenz

NV: Rügt der Beschwerdeführer, das FG habe die seiner Entscheidung zugrunde liegende Rechtsprechung des BFH sachlich nicht richtig auf den zu entscheidenden Einzelfall übertragen, so wird damit keine Abweichung im Grundsätzlichen dargetan, die eine Revisionszulassung rechtfertigen könnte.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg.

1.

Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert.

a)