BFH - Beschluss vom 03.12.2010
V B 29/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. d;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 04.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 230/09

Zulassung einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Falle von Auslegungszweifeln des Europäischen Unionsrechts

BFH, Beschluss vom 03.12.2010 - Aktenzeichen V B 29/10

DRsp Nr. 2011/3114

Zulassung einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Falle von Auslegungszweifeln des Europäischen Unionsrechts

1. NV: Es ist geklärt, dass das Unionsrecht bei nachträglich erkannter fehlerhafter Umsetzung einer Richtlinie keine günstigere Behandlung des Steuerpflichtigen im Hinblick auf den Lauf und die Dauer der Einspruchsfrist (§§ 347 Abs. 1 Satz 1, 355 Abs. 1 Satz 1 AO) verlangt. 2. NV: Es ist geklärt, dass nach den Vorgaben des Unionsrechts ein bestandskräftiger Steuerbescheid bei einer erst nachträglich erkannten fehlerhaften Richtlinienumsetzung nicht unter günstigeren Bedingungen als bei einer Verletzung innerstaatlichen Rechts änderbar sein muss. Das Korrektursystem der §§ 172 ff. AO regelt die Durchsetzung der sich aus dem Unionsrecht ergebenden Ansprüche abschließend.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. d;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1.

Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfenen Rechtsfragen zur Auslegung des Unionsrechts sind bereits geklärt.

a)