BGH - Beschluss vom 15.08.2019
AnwZ (Brfg) 36/19
Normen:
BRAO § 46 Abs. 3 Nr. 1-4; BRAO § 46 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2020, 106
Vorinstanzen:
AnwGH Bayern, vom 07.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen BayAGH I 1 15/18

Zulassung eines Rechtsanwalts als Syndikusrechtsanwalt für die Tätigkeit bei einer Rechtsschutzversicherung

BGH, Beschluss vom 15.08.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 36/19

DRsp Nr. 2019/14233

Zulassung eines Rechtsanwalts als Syndikusrechtsanwalt für die Tätigkeit bei einer Rechtsschutzversicherung

Die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO genannten, fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübenden Tätigkeiten müssen den Kern beziehungsweise den Schwerpunkt der Tätigkeit darstellen, mithin die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses qualitativ und quantitativ ganz eindeutig prägende Leistung des Rechtsanwalts sein, so dass das Arbeitsverhältnis durch die anwaltliche Tätigkeit beherrscht wird. Für die Annahme einer Prägung des Arbeitsverhältnisses reicht ein Anteil von etwa 70 bis 80% regelmäßig aus.

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 7. Februar 2019 wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 46 Abs. 3 Nr. 1-4; BRAO § 46 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I.