BGH - Beschluss vom 26.11.2019
AnwZ (Brfg) 55/19
Normen:
BRAO § 46 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AnwGH Bayern, vom 25.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen BayAGH I - 1 - 15/16

Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwältin; Vorliegen einer anwaltlichen Tätigkeit

BGH, Beschluss vom 26.11.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 55/19

DRsp Nr. 2020/2671

Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwältin; Vorliegen einer anwaltlichen Tätigkeit

Bei der Auswahl von Dokumenten zur Veröffentlichung in einer von dem Verlag als Arbeitgeber des Syndikusrechtsanwalts herausgegebenen Zeitschrift handelt es sich um eine redaktionelle Tätigkeit. Der Umstand, dass in den Dokumenten Rechtsfragen erörtert werden und die Beigeladene aktuelle Rechtsentwicklungen analysiert, um das Veröffentlichungsprogramm ihrer Arbeitgeberin daran auszurichten, lässt die damit verbundene Prüfung von Rechtsfragen nicht zu einer Rechtsangelegenheit ihrer Arbeitgeberin werden.

Tenor

Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das am 25. Februar 2019 verkündete Urteil des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 46 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Beigeladene wurde am 6. Dezember 2011 als Rechtsanwältin zugelassen. Mit Schreiben vom 25. März 2016 beantragte sie bei der Beklagten die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin. Die Beklagte erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 9. November 2016 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwältin.