BFH - Beschluss vom 14.10.2010
II S 24/10 (PKH)
Normen:
AO § 122 Abs. 5; VwZG § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2; BDSG § 19; FGO § 78 Abs. 1;

Zulassung zur Revision wegen der Verweigerung des Finanzamts zur Zustellung von Schriftstücken und Steuerbescheiden an den Wohnort des Steuerpflichtigen in der Schweiz

BFH, Beschluss vom 14.10.2010 - Aktenzeichen II S 24/10 (PKH)

DRsp Nr. 2010/20967

Zulassung zur Revision wegen der Verweigerung des Finanzamts zur Zustellung von Schriftstücken und Steuerbescheiden an den Wohnort des Steuerpflichtigen in der Schweiz

1. NV: Grundsätzlich obliegt dem FA die Entscheidung, auf welchem Wege die Bekanntgabe von Schriftstücken oder Verwaltungsakten erfolgt. Steuerbescheide müssen von Gesetzes wegen nicht zugestellt werden, auch wenn der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz nicht (mehr) im Inland hat. 2. NV: Hat das FG einen Sachantrag weder im Tatbestand des Urteils wiedergegeben noch in den Entscheidungsgründen behandelt, so muss, wenn das Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen ist, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils zunächst beim FG ein Antrag nach § 108 FGO auf Berichtigung des Tatbestands gestellt werden. 3. NV: Beantragt der Kläger erst kurz vor der mündlichen Verhandlung eine Verlegung des Termins, muss er von sich aus alle Umstände darlegen, die dem FG die Prüfung ermöglichen, ob eine Terminsverlegung gerechtfertigt ist. 4. NV: Ein Kläger kann beim BFH keine Beratungshilfe nach § 1 des Beratungshilfegesetzes beanspruchen.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 5; VwZG § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2; BDSG § 19; FGO § 78 Abs. 1;

Gründe

I.

Der nicht nach § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vertretene Antragsteller wohnt in der Schweiz. Er erzielt als Systemmanager Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.