Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 9. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt im Berufungsrechtzug die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 7), die ihre Kosten selbst tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 60.000,00 € festgesetzt.
Streitig ist die Nachbesetzung eines Anstellungsverhältnisses in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ).
Die Klägerin betreibt ein im Wesentlichen internistisch ausgerichtetes MVZ in S.. In der Raumordnungsregion S. sind seit 2016 für die Arztgruppe der fachärztlichen Internisten Zulassungsbeschränkungen wegen Überversorgung angeordnet.
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