LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 07.12.2022
L 11 KA 7/21
Normen:
SGB V § 95 Abs. 2 S. 5 und S. 7-9; SGB V § 95 Abs. 9 S. 1; SGB V § 103 Abs. 1 S. 2; SGB V § 103 Abs. 4 S. 1; SGB V § 103 Abs. 4a S. 1 und S. 5;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 09.12.2020

Zulassung zur vertragsärztlichen VersorgungNachbesetzung nach ZulassungsverzichtErforderlichkeit einer Mindesttätigkeitszeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.12.2022 - Aktenzeichen L 11 KA 7/21

DRsp Nr. 2023/15274

Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung Nachbesetzung nach Zulassungsverzicht Erforderlichkeit einer Mindesttätigkeitszeit

Bestehen hinreichende Zweifel an der Absicht einer Angestelltentätigkeit eines Vertragsarztes in einem Medizinischen Versorgungszentrum nach einem Zulassungsverzicht, hier im Falle einer Beendigung der Tätigkeit vor Ablauf von zwei Quartalen, ist eine Nachbesetzungsmöglichkeit nicht gegeben.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 9. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt im Berufungsrechtzug die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 7), die ihre Kosten selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 60.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 95 Abs. 2 S. 5 und S. 7-9; SGB V § 95 Abs. 9 S. 1; SGB V § 103 Abs. 1 S. 2; SGB V § 103 Abs. 4 S. 1; SGB V § 103 Abs. 4a S. 1 und S. 5;

Tatbestand

Streitig ist die Nachbesetzung eines Anstellungsverhältnisses in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ).

Die Klägerin betreibt ein im Wesentlichen internistisch ausgerichtetes MVZ in S.. In der Raumordnungsregion S. sind seit 2016 für die Arztgruppe der fachärztlichen Internisten Zulassungsbeschränkungen wegen Überversorgung angeordnet.

1. 2. 3. 4.