BFH - Beschluß vom 21.12.2001
VII R 24/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 660

Zulassungsfreie Revision

BFH, Beschluß vom 21.12.2001 - Aktenzeichen VII R 24/01

DRsp Nr. 2002/3989

Zulassungsfreie Revision

1. Ein Fehlen von Entscheidungsgründen i.S.d. § 119 Nr. 6 FGO liegt nur vor, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung zu überprüfen. Das ist nur dann der Fall, wenn das FG seine Entscheidung überhaupt nicht begründet oder einen eigenständigen Klagegrund oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat, mithin das Urteil bezüglich eines wesentlichen Streitpunktes nicht mit Gründen versehen ist.2. Der Vortrag, der einer Vollstreckung zugrunde liegende Steuerbescheid sei wegen groben Schätzungsfehlern oder Willkür nichtig, betrifft ein selbständiges Verteidigungsmittel, das unmittelbare Auswirkungen auf das Bestehen des vollstreckbaren Anspruchs hat und daher bei einem Übergehen in der angefochtenen Entscheidung grds. als absoluter Revisionsgrund i.S.d. § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO a.F. zu dienen geeignet ist.3. Ein augenscheinlich bewusst falscher Vortrag ist zur Zulassung der Revision nicht geeignet.4. Erfolglos abgelehnte Richter sind von der Teilnahme am Urteil nicht ausgeschlossen sondern berechtigt und verpflichtet, an der Entscheidung mitzuwirken.

Gründe: