BFH - Beschluß vom 20.11.1998
V R 61/98 u.a.
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 788

Zulassungsfreie Revision; nicht mit Gründen versehenes Urteil

BFH, Beschluß vom 20.11.1998 - Aktenzeichen V R 61/98 u.a.

DRsp Nr. 1999/3498

Zulassungsfreie Revision; nicht mit Gründen versehenes Urteil

1. Ein Urteil ist dann nicht mit Gründen versehen i.S.d. § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO, wenn das FG bei der Begründung seines Urteils einen selbständigen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat.2. Die Behauptung, das FG habe bei seiner rechtlichen Würdigung unzutreffend eine Verletzung des Wettbewerbsverbotes angenommen, betrifft lediglich die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung, nicht aber einen wesentlichen Verfahrensmangel i.S.v. § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO.

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Steuerberater und war in eigener Praxis tätig. Daneben war er Gesellschafter und Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft (im folgenden GmbH). Nach dem vom Finanzgericht (FG) wiedergegebenen Vortrag des Klägers hat die Gesellschafterversammlung der GmbH Anfang 1993 beschlossen, daß er --der Kläger-- nicht von dem im Gesellschaftsvertrag niedergelegten Wettbewerbsverbot befreit werde. Er habe deshalb in der Folgezeit die Steuerberatung im eigenen Namen, aber für Rechnung der GmbH betrieben. Alle Umsätze seien der GmbH auf einem Verrechnungskonto gutgebracht worden.