EuGH - Schlussantrag vom 05.09.2013
Rs. C-302/12
Normen:
Richtlinie 182/1983/EWG vom 28.03.1983 Art. 1 Abs. 1; Richtlinie 182/1983/EWG vom 28.03.1983 Art. 3; Richtlinie 182/1983/EWG vom 28.03.1983 Art. 4; Richtlinie 182/1983/EWG vom 28.03.1983 Art. 5; Richtlinie 182/1983/EWG vom 28.03.1983 Art. 7 Abs. 1; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Hoge Raad der Nederlanden [Niederlande],

Zulassungsteuer für Kraftfahrzeuge bei Wohnung und dauerhafter Fahrzeugnutzung in zwei Mitgliedstaaten; Schlussanträge der Generalanwältin zum Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden

EuGH, Schlussantrag vom 05.09.2013 - Aktenzeichen Rs. C-302/12

DRsp Nr. 2013/20620

Zulassungsteuer für Kraftfahrzeuge bei Wohnung und dauerhafter Fahrzeugnutzung in zwei Mitgliedstaaten; Schlussanträge der Generalanwältin zum Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden

Tenor:

Das Unionsrecht steht der Erhebung einer Kraftfahrzeug-Zulassungsteuer aufgrund der Ingebrauchnahme eines Fahrzeugs in einem Fall, in dem eine Unionsbürgerin in zwei Mitgliedstaaten eine Wohnung unterhält und ihr Fahrzeug, das bereits in dem anderen Mitgliedstaat zugelassen und besteuert wurde, dauerhaft in beiden Mitgliedstaaten nutzt, nur dann entgegen, wenn sich ihr gewöhnlicher Wohnsitz im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 83/182 nicht im Inland befindet und die weiteren Voraussetzungen einer Steuerbefreiung der Richtlinie 83/182 vorliegen.

Normenkette:

Richtlinie 182/1983/EWG vom 28.03.1983 Art. 1 Abs. 1; Richtlinie 182/1983/EWG vom 28.03.1983 Art. 3; Richtlinie 182/1983/EWG vom 28.03.1983 Art. 4; Richtlinie 182/1983/EWG vom 28.03.1983 Art. 5; Richtlinie 182/1983/EWG vom 28.03.1983 Art. 7 Abs. 1; AEUV Art. 267;

Entscheidungsgründe:

I - Einleitung

1. Hintergrund des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens ist einmal mehr die niederländische Steuer auf Personenkraftwagen und Motorräder, die den Gerichtshof in den vergangenen Jahren mehrmals beschäftigt hat(2 ).