Das Unionsrecht steht der Erhebung einer Kraftfahrzeug-Zulassungsteuer aufgrund der Ingebrauchnahme eines Fahrzeugs in einem Fall, in dem eine Unionsbürgerin in zwei Mitgliedstaaten eine Wohnung unterhält und ihr Fahrzeug, das bereits in dem anderen Mitgliedstaat zugelassen und besteuert wurde, dauerhaft in beiden Mitgliedstaaten nutzt, nur dann entgegen, wenn sich ihr gewöhnlicher Wohnsitz im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 83/182 nicht im Inland befindet und die weiteren Voraussetzungen einer Steuerbefreiung der Richtlinie 83/182 vorliegen.
I - Einleitung
1. Hintergrund des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens ist einmal mehr die niederländische Steuer auf Personenkraftwagen und Motorräder, die den Gerichtshof in den vergangenen Jahren mehrmals beschäftigt hat(2 ).
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