FG Düsseldorf - Urteil vom 06.12.2011
9 K 4599/10 EZ
Normen:
EigZulG § 6 Abs.1 S. 2; EigZulG § 6 Abs. 3; § 11; EStG § 26 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1;

Zum Anspruch auf Eigenheimzulage bei Gewährung eines Schuldzinsenabzugs im Rahmen der niederländischen Einkommensteuerveranlagung

FG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2011 - Aktenzeichen 9 K 4599/10 EZ

DRsp Nr. 2012/14174

Zum Anspruch auf Eigenheimzulage bei Gewährung eines Schuldzinsenabzugs im Rahmen der niederländischen Einkommensteuerveranlagung

Die Gewährung des Schuldzinsenabzugs für das inländische selbstgenutzte Wohneigentum bei der Besteuerung des Nutzungswertes im Rahmen der niederländischen Einkommensteuerveranlagung ist eine Begünstigung im Sinne von § 6 Abs. 3 EigZulG, die zum Objektverbrauch für den Anspruch auf Eigenheimzulage führt. Die Behandlung des Stpfl. und seiner Lebensgefährtin als „fiscale partners” nach niederländischem Recht kann bereits deshalb nicht - wie es die Finanzverwaltung bei Eheleuten für möglich hält (vgl. dazu OFD Münster vom 20.10.2005, DStR 2005, 2126) - zur Unschädlichkeit der Steuervergünstigung im Ausland im Wege der zweifachen Förderung desselben Objektes führen, weil diese Form der Partnerschaft nicht mit einer Ehe im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG gleichgesetzt werden kann. Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass der Gesetzgeber in § 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG lediglich Ehegatten, nicht aber die in ihrer Bindungswirkung noch hinter der eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem LPartG zurückbleibende „fiscaal partnerschap” nach niederländischem Recht begünstigt.

Normenkette:

EigZulG § 6 Abs.1 S. 2; EigZulG § 6 Abs. 3; § 11; EStG § 26 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1;

Tatbestand: