OLG Bremen - Urteil vom 16.02.2024
2 U 21/21
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; EG-FGV § 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 02.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 786/20

Zustehen eines Anspruchs eines Käufers eines Fahrzeugs auf Ersatz des Differenzschadens; Entfernung der unzulässigen Abschalteinrichtung noch vor Erwerb des Fahrzeugs

OLG Bremen, Urteil vom 16.02.2024 - Aktenzeichen 2 U 21/21

DRsp Nr. 2024/3896

Zustehen eines Anspruchs eines Käufers eines Fahrzeugs auf Ersatz des Differenzschadens; Entfernung der unzulässigen Abschalteinrichtung noch vor Erwerb des Fahrzeugs

1. Wird eine Abschalteinrichtung, die im Fall ihrer Unzulässigkeit zur Unrichtigkeit der vom Hersteller erteilten Übereinstimmungsbescheinigung führte, noch vor Erwerb des Fahrzeuges entfernt, kann der Erwerber hierauf keinen Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV stützen. 2. Von der Fahrzeugherstellerin nach Erteilung der Übereinstimmungsbescheinigung ergriffene Maßnahmen sind kein tauglicher Anknüpfungspunkt für eine Haftung des Fahrzeugherstellers nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV (Anschluss an BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22 -, Rn. 25, juris).

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 02.02.2021 - Az. 1 O 786/20 - wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

3. Das Urteil des Landgerichts Bremen vom 02.02.2021 - Az. 1 O 786/20 - sowie das Urteil des Senats sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert der Berufung wird auf 14.662, 21 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; EG-FGV § 6 Abs. 1;

Gründe

A.

1. 2. 3. 4. 5.