BGH - Urteil vom 25.04.2017
1 StR 606/16
Normen:
AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; EnergieStG § 30 Abs. 2 S. 4; EnergieStG § 23 Abs. 6 S. 3; StGB § 27 Abs. 1; StGB § 46 Abs. 1; StGB § 46 Abs. 2 S. 1; StGB § 73a; RiStBV Nr. 156 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2018, 18
wistra 2017, 400
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 25.01.2016

Zumessung der Strafe bei Beihilfe zur Hinterziehung von Energiesteuer durch Unterlassen; Besonderes Gewicht des Kriteriums der verschuldeten Auswirkungen der Tat im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung; Hinterziehungsbetrag als ein bestimmender Strafzumessungsgrund für die Steuerhinterziehung; Eingriff des Revisionsgerichts in die Einzelakte der Strafzumessung

BGH, Urteil vom 25.04.2017 - Aktenzeichen 1 StR 606/16

DRsp Nr. 2017/6971

Zumessung der Strafe bei Beihilfe zur Hinterziehung von Energiesteuer durch Unterlassen; Besonderes Gewicht des Kriteriums der "verschuldeten Auswirkungen der Tat" im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung; Hinterziehungsbetrag als ein bestimmender Strafzumessungsgrund für die Steuerhinterziehung; Eingriff des Revisionsgerichts in die Einzelakte der Strafzumessung

Bei der Zumessung einer Strafe wegen Steuerhinterziehung hat das Kriterium der verschuldeten Auswirkungen der Tat im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung besonderes Gewicht. Auswirkungen der Tat sind insbesondere die Folgen für die Sicherung des staatlichen Steueranspruchs, d.h. des rechtzeitigen und vollständigen Steueraufkommens.

Tenor

1.

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 25. Januar 2016 werden verworfen.

2.

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; EnergieStG § 30 Abs. 2 S. 4; EnergieStG § 23 Abs. 6 S. 3; StGB § 27 Abs. 1; StGB § 46 Abs. 1; StGB § 46 Abs. 2 S. 1; StGB § 73a; RiStBV Nr. 156 Abs. 2;

Gründe