Die Beteiligten streiten darüber, ob außergewöhnliche Belastungen lediglich mit dem über die zumutbare Belastung hinausgehenden Betrag zu berücksichtigen sind.
Der Kläger, der mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wird, ist selbständig tätig. Im Streitjahr erzielte er aus der selbständigen Tätigkeit Einkünfte von rd. 200.000 €, zudem geringfügige Renteneinkünfte sowie Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften von 3.199 €. Der Kläger sowie seine Ehefrau erzielten zudem Kapitalerträge von rd. 8.000 € sowie die Ehefrau Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung von 12.399 €. Bei den außergewöhnlichen Belastungen machten der Kläger und seine Ehefrau Aufwendungen von 7.451 € geltend.
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