LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.11.2021
1 Sa 223/21
Normen:
BGB § 297; BGB § 618 Abs. 1; IfSG § 4; IfSG § 16; IfSG § 28 Abs. 1;
Fundstellen:
LAGE BGB 2002 _ 615 Nr. 34
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 06.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1130/20

Zumutbare Weiterbeschäftigung eines Dachdeckers nach Beendigung der Corona-QuarantäneAnnahmeverzug des Arbeitgebers bei einem mit Corona infizierten Mitarbeiter

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.11.2021 - Aktenzeichen 1 Sa 223/21

DRsp Nr. 2022/2612

Zumutbare Weiterbeschäftigung eines Dachdeckers nach Beendigung der Corona-Quarantäne Annahmeverzug des Arbeitgebers bei einem mit Corona infizierten Mitarbeiter

Die Annahme der Arbeitsleistung eines von der zuständigen Behörde in Anwendung der maßgeblichen Kriterien aus der Quarantäne wegen einer Corona-Infektion entlassenen Arbeitnehmers (hier: Dachdecker) ist dem Arbeitgeber nicht unzumutbar.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 06.05.2021 - Az. 1 Ca 1130/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 297; BGB § 618 Abs. 1; IfSG § 4; IfSG § 16; IfSG § 28 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs Vergütungsansprüche für den Zeitraum 29.08.2020 bis zum 30.10.2020 zustehen.

Der Kläger war bei der Beklagten, einem Unternehmen des Dachdeckerhandwerks, vom 25.05.2020 bis zum 30.10.2020 als Werker bei einer Bruttomonatsarbeitsvergütung von 2.300,- EUR beschäftigt. Auf einer Urlaubsreise in den Kosovo infizierte sich der Kläger mit dem Corona-Virus, was nach Rückkehr zur Anordnung einer Quarantäne durch das zuständige Gesundheitsamt am 19.08.2020 führte. Die Quarantäne endete am 28.08.2020.