BVerfG - Beschluss vom 02.11.2023
2 BvR 441/23
Normen:
GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2; AufenthG § 36 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2024, 239
BayVBl 2024, 126
ZAR 2024, 132
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 11.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen W 7 E 22.1074
VGH Bayern, vom 27.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 19 CE 22.1955

Zumutbarkeit des Verlassens der Bundesrepublik zur Durchführung des Visumverfahrens eines Ausländers in seinem Herkunftsland; Berücksichtigung familiärer Belange hinsichtlich der Hinnahme einer wenigstens vorübergehenden Trennung eines Ausländers von seinen aufenthaltsberechtigten Kindern

BVerfG, Beschluss vom 02.11.2023 - Aktenzeichen 2 BvR 441/23

DRsp Nr. 2024/480

Zumutbarkeit des Verlassens der Bundesrepublik zur Durchführung des Visumverfahrens eines Ausländers in seinem Herkunftsland; Berücksichtigung familiärer Belange hinsichtlich der Hinnahme einer wenigstens vorübergehenden Trennung eines Ausländers von seinen aufenthaltsberechtigten Kindern

Tenor

1. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 11. August 2022 - W 7 E 22.1074 - und der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2023 - 19 CE 22.1955 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absätze 1 und 2 des Grundgesetzes.

2. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 11. August 2022 - W 7 E 22.1074 - und der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2023 - 19 CE 22.1955 -werden aufgehoben. Die Sache wird an das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg zurückverwiesen.

3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

4. Damit wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos.

5. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten. Damit erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts.