BFH - Beschluss vom 30.08.2010
III B 2/09
Normen:
InvZulG 1999 § 2; BGB § 950;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2306
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 24.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1584/06

Zuordnung der Tätigkeit der Gewinnung von Kies und Sand zu den begünstigten Wirtschaftszweigen des § 2 Investitionszulagengesetz (InvZulG) 1999

BFH, Beschluss vom 30.08.2010 - Aktenzeichen III B 2/09

DRsp Nr. 2010/17710

Zuordnung der Tätigkeit der Gewinnung von Kies und Sand zu den begünstigten Wirtschaftszweigen des § 2 Investitionszulagengesetz (InvZulG) 1999

1. NV: Die Auslegung des Begriffs des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht richtet sich nach der vom Statistischen Bundesamt herausgebenden Klassifikation der Wirtschaftszweige in der für das jeweilige Streitjahr geltenden Fassung. 2. NV: Bei statistischen Eingruppierungen handelt es sich nicht um Grundlagenbescheide (§ 171 Abs. 10 AO). 3. NV: Durch die Rechtsprechung ist geklärt, unter welchen Voraussetzungen fehlerhafte statistische Eingruppierungen für die Investitionszulage unbeachtet bleiben können; Steuerverwaltung und Finanzgerichte können insbesondere überprüfen, ob die statistische Eingruppierung aufgrund eines zutreffenden Sachverhaltes ergangen ist, ob der Betrieb richtig abgegrenzt und ob bei Mischbetrieben richtig zugeordnet wurde.

Normenkette:

InvZulG 1999 § 2; BGB § 950;

Gründe

I.