BFH - Urteil vom 15.11.2011
VIII R 34/09
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 19.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2866/04

Zuordnung einer Versicherungsleistung der Gruppenunfallversicherung zu den Betriebseinnahmen bei einem freiberuflichen Einkommen eines Technikers

BFH, Urteil vom 15.11.2011 - Aktenzeichen VIII R 34/09

DRsp Nr. 2012/6118

Zuordnung einer Versicherungsleistung der Gruppenunfallversicherung zu den Betriebseinnahmen bei einem freiberuflichen Einkommen eines Technikers

1. NV: Ob Ansprüche und Verpflichtungen aus einem Versicherungsvertrag zum Betriebsvermögen eines Unternehmens gehören, beurteilt sich grds. nach der Art des versicherten Risikos. 2. NV: Bezieht sich die Versicherung auf ein betriebliches Risiko, führt sie zu Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen; ist dagegen ein außerbetriebliches Risiko versichert, können Ausgaben allenfalls als Sonderausgaben i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG berücksichtigt werden, während die Einnahmen (die Versicherungsleistungen) nicht steuerbar sind. 3. NV: Gefahren, die in der Person des Betriebsinhabers begründet sind, wie etwa das allgemeine Lebensrisiko, zu erkranken oder Opfer eines Unfalls zu werden, grundsätzlich außerbetriebliche Risiken dar, während Gefahren, die betriebliche Risiken abdecken, dem betrieblichen Bereich zuzuordnen sind. 4. NV: Für die Einordnung eines Risikos als betrieblich oder privat kommt es nicht darauf an, welche Aufwendungen oder Schäden bei Eintritt des Versicherungsfalles vom Versicherer zu ersetzten sind.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe