FG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.06.2005
3 K 28/03
Normen:
EStG § 15 Abs. 1, 2 § 21 Abs. 1 ;

Zuordnung eines siebeneinhalb Jahre nach dem Erwerb veräußerten Objekts zum Privat- oder zum Betriebsvermögen eines gewerblichen Grundstückshändlers

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.06.2005 - Aktenzeichen 3 K 28/03

DRsp Nr. 2006/29405

Zuordnung eines siebeneinhalb Jahre nach dem Erwerb veräußerten Objekts zum Privat- oder zum Betriebsvermögen eines gewerblichen Grundstückshändlers

Bei einem Steuerpflichtigen, der innerhalb der letzten 13 Jahre 32 Objekte jeweils innerhalb von fünf Jahren angeschafft und wieder veräußert hat und der deswegen unstreitig einen gewerblichen Grundstückshandel unterhält, kann ein erst siebeneinhalb Jahre nach der Anschaffung wieder verkauftes Objekt mit insgesamt neun Wohnungen auch dann dem gewerblichen Bereich zuzuordnen sein, wenn frei werdende Wohnungen in dem Objekt sofort immer wieder neu vermietet worden sind, die Finanzierung des Objekts ca. ein Jahr vor dem Verkauf neu auf fünf Jahre abgeschlossen worden ist und sich der Steuerpflichtige erst wegen einer überraschend bekannt gewordenen Bodenkontaminierung des Grundstücks sowie wegen einer schweren Erkrankung der Ehefrau anders als ursprünglich geplant zu dem Verkauf des Objekts entschlossen hat.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1, 2 § 21 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein 1995 veräußertes Grundstück zum Betriebsvermögen eines Steuerpflichtigen gehörte, der sich gewerblich mit dem An- und Verkauf von Grundstücken befasst.