Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von gewillkürtem Sonderbetriebsvermögen im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1997.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der im Jahr 1997 zu je 50 % Herr Dr. H. S. und DM I. G. beteiligt waren und deren Gegenstand der Betrieb einer Facharztpraxis für Radiologie ist. Sie ermittelte ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG.
Der Gesellschafter G. erwarb zum 06.08.1996 einen PKW Typ BMW als Neuwagen.
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