FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 28.11.2002
2 K 839/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 ; AO (1977) § 146 ;

Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum gewillkürten (Sonder-)Betriebsvermögen

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.11.2002 - Aktenzeichen 2 K 839/01

DRsp Nr. 2003/10396

Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum gewillkürten (Sonder-)Betriebsvermögen

Voraussetzung für die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen ist eine klare, eindeutige und zeitnahe Widmungsentscheidung. Der Zuordnungsakt muss sich nicht zwingend aus dem eigentlichen Buchführungswerk ergeben; es kann auch die zeitnahe Aufnahme des Wirtschaftsgutes in das betriebliche Bestandsverzeichnis ausreichen. Zeitnah ist eine Dokumentation jedenfalls nicht mehr, wenn sie erst am Jahresende oder erst bei den vorbereitenden Abschlussbuchungen erfolgt.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 ; AO (1977) § 146 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von gewillkürtem Sonderbetriebsvermögen im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1997.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der im Jahr 1997 zu je 50 % Herr Dr. H. S. und DM I. G. beteiligt waren und deren Gegenstand der Betrieb einer Facharztpraxis für Radiologie ist. Sie ermittelte ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG.

Der Gesellschafter G. erwarb zum 06.08.1996 einen PKW Typ BMW als Neuwagen.