FG Hessen - Urteil vom 18.09.2013
4 K 2629/12
Normen:
KStG § 9 Nr. 2;
Fundstellen:
DB 2014, 2919

Zur Abgrenzung von Spenden und verdeckten Gewinnausschüttungen bei Zahlungen an einen als gemeinnützig anerkannten Trägerverein

FG Hessen, Urteil vom 18.09.2013 - Aktenzeichen 4 K 2629/12

DRsp Nr. 2014/9512

Zur Abgrenzung von Spenden und verdeckten Gewinnausschüttungen bei Zahlungen an einen als gemeinnützig anerkannten Trägerverein

Lagert ein gemeinnützig tätiger Verein seine wirtschaftliche Betätigung in einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb aus, sind die Zuwendungen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes an seinen Trägerverein nur dann als Spenden anzuerkennen, wenn keine verdeckten Gewinnausschüttungen vorliegen. Ein wesentliches Indiz für die Veranlassung der geleisteten Spende durch das Gesellschaftsverhältnis ist das in den vergangenen Wirtschaftsjahren insgesamt geleistete Spendenvolumen sowie die Ersparnis von Eigenmitteln des Trägervereins. Lagert ein gemeinnütziger Verein, dessen gemeinnütziger Zweck die berufliche Ausbildung von praktisch bildbaren Schülern ist, den gewinngeneigten Tätigkeitsbereich der Elektronikausbildung zum Zwecke der Nichtgefährdung der Gemeinnützigkeit auf eine eigenständige GmbH aus, bei der die praktische Ausbildung der von dem Anteilseigner betreuten Schüler stattfindet, sind Spenden der GmbH an den Trägerverein bereits indiziell als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

KStG § 9 Nr. 2;

Tatbestand: