Streitig ist, ob der Beklagte aus sachlichen Billigkeitsgründen gemäß § 163 AO verpflichtet ist, auf die Rückforderung von Kindergeld zu verzichten.
Der Kläger ist der Vater der Kinder C., geboren am ... 1986, und J., geboren am ... 1988. Im Mai 1996 trennte er sich von seiner Ehefrau A.; die Ehe wurde im Februar 1999 geschieden. Seit der Trennung leben die Kinder bei der Mutter.
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