FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.12.2000
2 K 1503/00
Normen:
AO § 163 ; AO § 37 Abs. 2 ; EStG § 70 Abs. 2 ;

Zur Ablehnung einer Billigkeitsmaßnahme in sog. Weiterleitungsfällen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.12.2000 - Aktenzeichen 2 K 1503/00

DRsp Nr. 2002/1176

Zur Ablehnung einer Billigkeitsmaßnahme in sog. Weiterleitungsfällen

Es ist ermessenswidrig, eine Billigkeitsmaßnahme im Falle der "Weiterleitung" von Kindergeld von der förmlichen schriftlichen Erklärung des vorrangig kindergeldberechtigten Elternteils über den Erhalt des gesamten Kindergeldes auf einem von der Familienkasse für diesen Zweck bereitgestellten Vordruck abhängig zu machen, wenn der vorrangig Berechtigte formlos bestätigt, das (hälftige) Kindergeld erhalten zu haben.

Normenkette:

AO § 163 ; AO § 37 Abs. 2 ; EStG § 70 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte aus sachlichen Billigkeitsgründen gemäß § 163 AO verpflichtet ist, auf die Rückforderung von Kindergeld zu verzichten.

Der Kläger ist der Vater der Kinder C., geboren am ... 1986, und J., geboren am ... 1988. Im Mai 1996 trennte er sich von seiner Ehefrau A.; die Ehe wurde im Februar 1999 geschieden. Seit der Trennung leben die Kinder bei der Mutter.