FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 28.01.2015
2 K 101/13
Normen:
EStG § 21; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7; EStG § 6 Abs. 2;
Fundstellen:
DStR 2015, 6
DStRE 2016, 3

Zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.01.2015 - Aktenzeichen 2 K 101/13

DRsp Nr. 2015/3423

Zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung

1a) Einbaumöbel sind jeweils getrennt voneinander steuerrechtlich zu beurteilen. 1b) Die unterschiedliche einkommensteuerrechtliche Beurteilung einzelner Bestandteile einer Einbauküche scheitert nicht daran, dass die Einzelteile in ihrer Funktion aufeinander abgestimmt und in ihrer baulichen Gestaltung den jeweiligen räumlichen Verhältnissen angepasst sind. 2a) Aufwendungen für Spüle und Herd als unselbständige Bestandteile des Gebäudes gehören zu dessen Anschaffungskosten, wenn diese Gegenstände bei Erwerb des Gebäudes (oder der Eigentumswohnung) bereits eingebaut sind. Lässt sie der Steuerpflichtige erstmals einbauen, so handelt es sich bei dem Aufwand um Herstellungskosten des Gebäudes. Werden vorhandene Gebäudebestandteile ersetzt, so führt dies in der Regel zu Erhaltungsaufwand. Dies gilt auch für Spüle und Herd.