FG Nürnberg - Urteil vom 20.12.2005
VII 411/03
Normen:
EStG § 10d Abs. 3 ; AO § 175 Abs. 1 Nr. 1 ;

Zur Änderung eines Verlustfeststellungsbescheides

FG Nürnberg, Urteil vom 20.12.2005 - Aktenzeichen VII 411/03

DRsp Nr. 2006/11839

Zur Änderung eines Verlustfeststellungsbescheides

Soweit sich die Grundlagen für einen Verlustfeststellungsbescheid ändern, weil z. B. Einkommensteuerbescheide geändert werden und sich deshalb ein anderer verbleibender Verlustabzug ergibt, hat auch eine Änderung des Verlustfeststellungsbescheides zu erfolgen.

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 3 ; AO § 175 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Verlustfeststellungsbescheide geändert werden können.

Der Kläger wurde mit Bescheiden vom 18.10.1999 zur Einkommensteuer für die Jahre 1995 und 1996 veranlagt. Bei den Veranlagungen wurden Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit einem Ermittlungs- bzw. Strafverfahren gegen den Kläger in Höhe von 17.500 DM im Jahr 1995 und 80.085 DM im Jahr 1996 nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Im Jahr 1995 ergab sich danach ein Gesamtbetrag der Einkünfte von ./. 20.510 DM und demzufolge eine Einkommensteuer von 0 DM. 1996 ergab sich nach einem Verlustabzug von 20.510 DM gleichfalls eine Einkommensteuer von 0 DM.

Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31.12.1995 und zum 31.12.1996 ergingen gleichfalls am 18.10.1999. Festgestellt wurde zum 31.12.1995 ein Verlustabzug von 20.510 DM und zum 31.12.1996 ein solcher von 0 DM.