FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.12.1982
1 K 155/82
Normen:
EStG § 7 Abs. 1 Satz 4 § 21a § 12 Nr. 1 ;

Zur Behandlung nicht behebbarer Baumängel und Aufwendungen für den verspäteten Einzug in ein zu eigenen Wohnzwecken dienenden Ein-Familien-Haus, dessen Nutzwert nach § 21 a EStG erfasst wird.; Einkommensteuer 1980

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.12.1982 - Aktenzeichen 1 K 155/82

DRsp Nr. 2003/3323

Zur Behandlung nicht behebbarer Baumängel und Aufwendungen für den verspäteten Einzug in ein zu eigenen Wohnzwecken dienenden Ein-Familien-Haus, dessen Nutzwert nach § 21 a EStG erfasst wird.; Einkommensteuer 1980

1. Im Rahmen der Herstellung vor Nutzungsbeginn entstandene, nicht behebbare Baumängel beeinträchtigen ein Gebäude entweder in seiner Substanz oder Nutzbarkeit und rechtfertigen insoweit eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) nach § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG. Dies gilt auch dann, wenn das eigenen Wohnzwecken dienende Gebäude der Nutzungswertbesteuerung nach § 21 a EStG unterliegt, da die mit der Anwendung dieser Vorschrift verbundene Sperrwirkung hinsichtlich der AfaA-Berechtigung erst mit Beginn der Selbstnutzung greift. 2. Eine steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen anlässlich der verspäteten Fertigstellung der Gebäudes für die Unterbringung in einer Pension, der Verpflegung in Gaststätten und die Zwischenlagerung von Möbeln entstehen, scheitert an § 12 Nr. 1 EStG, da diese Kosten der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse dienen und sich in erster Linie als Folge privater Dispositionen darstellen.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 1 Satz 4 § 21a § 12 Nr. 1 ;

Tatbestand: