Ein Abzug der Gewerbesteuer beim Verdienstausfall könnte nur vorgenommen werden, wenn die Kl. als Taxiunternehmerin wegen des Entschädigungsbetrags für den Verdienstausfall nicht gewerbesteuerpflichtig wäre. Die Kl. wird jedoch den Entschädigungsbetrag als Gewerbeertrag ihres Betriebes versteuern müssen. Die Gewerbesteuer kann ihr somit nicht vom Verdienstausfall abgezogen werden.
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