FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 31.08.2010
3 K 1314/07
Normen:
EStG i.d.F. vom 19.10.2002 § 2a Abs. 1 Satz 3 bis 5; EStG i.d.F. vom 15.12.2003 § 32b Abs. 1; DBA-Portugal Art. 6 Abs. 1; EG Art. 24 Abs. 2; EG Art. 43;
Fundstellen:
DStR 2011, 860

Zur Berücksichtigung von Auslandsverlusten

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.08.2010 - Aktenzeichen 3 K 1314/07

DRsp Nr. 2010/18765

Zur Berücksichtigung von Auslandsverlusten

1. Eine Verrechnung von im Jahre 2004 erwirtschafteter Verluste aus der Vermietung eines Ferienhauses in Portugal mit inländischen positiven Einkünften desselben Jahres scheidet nach deutschem Steuerrecht aus, wenn die Verluste nach § 2a Abs. 1 Satz 5 EStG a.F. bestandskräftig gesondert festgestellt sind. Eine Verrechnung der negativen Einkünfte ist nur mit Einkünften derselben Art. aus demselben Staat möglich. 2. Eine Verrechnung von Altverlusten mit inländischen positiven Einkünften ist auch nach Gemeinschaftsrecht nicht geboten. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die Möglichkeit der Berücksichtigung der Verluste im Belegenheitsstaat ausgeschöpft, die Verluste also final sind. 3. Die Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Betriebsstättenverlusten im Rahmen der Verlustverrechnung nach § 2a EStG ist auf Überschusseinkünfte zu übertragen (Anschluss an BFH I R 100/09, BFH/NV 2010, 1742 und I R 107/09, BFH/NV 2010, 1744). 4. Solange eine Verlustverrechnung (in Portugal oder bei finalen Verlusten in Deutschland) noch möglich ist, scheidet eine Berücksichtigung der ausländischen Verluste im Rahmen des negativen Progressionsvorbehalts aus.

Normenkette:

EStG i.d.F. vom 19.10.2002 § 2a Abs. 1 Satz 3 bis 5; EStG i.d.F. vom 15.12.2003 § 32b Abs. 1; DBA-Portugal Art. 6 Abs. 1; EG Art. 24 Abs. 2; EG Art. 43;