FG Köln - Urteil vom 22.11.2011
10 K 4200/08
Normen:
DBA Polen Art 7 Abs 1; Zusatzprotokoll zum DBA Polen Abs 5; DBA Polen Art. 21 Abs 1 Buchstabe a;

Zur deutschen Steuerpflicht eines polnischen Handelsgewerbetreibenden mit inländischem Wohnsitz und sowohl einem inländischen als auch einem polnischen Textilienvertriebsgeschäft

FG Köln, Urteil vom 22.11.2011 - Aktenzeichen 10 K 4200/08

DRsp Nr. 2013/2557

Zur deutschen Steuerpflicht eines polnischen Handelsgewerbetreibenden mit inländischem Wohnsitz und sowohl einem inländischen als auch einem polnischen Textilienvertriebsgeschäft

Die Einnahmen aus einem inländischen Textilienvertriebsgeschäft und diejenigen aus einem polnischen Textilienvertriebsgeschäft unterliegen der deutschen Einkommensteuerpflicht und nicht nur dem Progressionsvorbehalt, wenn nach dem Aktivitätsvorbehalt des DBA Polen die polnische Betriebsstätte ihre Einnahmen nicht ausschließlich aus in Polen ausgeübten Tätigkeiten bezogen hat.

Normenkette:

DBA Polen Art 7 Abs 1; Zusatzprotokoll zum DBA Polen Abs 5; DBA Polen Art. 21 Abs 1 Buchstabe a;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger im Jahre 1999 noch in Deutschland ansässig war und ob die Aktivitätsklausel im DBA Polen es rechtfertigt, Einkünfte aus einem polnischen Betrieb in der Bundesrepublik Deutschland zu versteuern.