Streitig ist, ob die Klägerin im Streitjahr 1995 die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 4 KStG i.d.F. des Steuerreformgesetzes 1990 ("Mantelkauf") bzw. des §
Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Fa. A-GmbH, deren Firmenname zuvor u.a. B-GmbH lautete. Gegenstand dieser Gesellschaft war u.a. die Beteiligung an Unternehmen der Branchen Foto, Audio, usw.
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