FG Nürnberg - Urteil vom 02.12.2008
I 71/04
Normen:
KStG § 8 Abs. 4; GewStG § 10a S. 4;

Zur Einstellung eines Geschäftsbetriebs einer Holdinggesellschaft nach § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1995

FG Nürnberg, Urteil vom 02.12.2008 - Aktenzeichen I 71/04

DRsp Nr. 2009/22890

Zur Einstellung eines Geschäftsbetriebs einer Holdinggesellschaft nach § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1995

Eine Kapitalgesellschaft hat ihren Geschäftsbetrieb eingestellt, wenn sie im wirtschaftlichen Ergebnis aufgehört hat, werbend tätig zu sein. Bei einer Holdinggesellschaft ist der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb danach solange nicht eingestellt, wie sie noch geschäftsleitend tätig ist. Das Halten der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft reicht deshalb dem Grunde nach für die Annahme eines Geschäftsbetriebs aus; dies entspricht auch der Verwaltungsauffassung. Dies gilt allerdings nicht für das Halten einer wirtschaftlich wertlosen Beteiligung. Etwaige in einem solchen Fall anstehenden Abwicklungsmaßnahmen sind nicht als Teil einer werbenden Tätigkeit anzusehen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 4; GewStG § 10a S. 4;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin im Streitjahr 1995 die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 4 KStG i.d.F. des Steuerreformgesetzes 1990 ("Mantelkauf") bzw. des § 10 a Satz 4 GewStG verwirklicht hat.

Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Fa. A-GmbH, deren Firmenname zuvor u.a. B-GmbH lautete. Gegenstand dieser Gesellschaft war u.a. die Beteiligung an Unternehmen der Branchen Foto, Audio, usw.