BVerfG - Beschluss vom 25.02.2008
2 BvL 14/05
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 § 32a ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DVBl 2008, 652
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 22.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1880/05

Zur Frage, ob die Besteuerung gemäß § 20 Abs. 1, § 32a des EStG insoweit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, als steuerehrlichen Steuerpflichtigen gleichheitswidrig die Begünstigungen des Gesetzes über die strafbefreiende Erklärung vorenthalten werden und zum anderen die Frage, ob die Zinsbesteuerung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG aufgrund eines strukturellen Vollzugsdefizits gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt

BVerfG, Beschluss vom 25.02.2008 - Aktenzeichen 2 BvL 14/05

DRsp Nr. 2008/15888

Zur Frage, ob die Besteuerung gemäß § 20 Abs. 1, § 32a des EStG insoweit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, als steuerehrlichen Steuerpflichtigen gleichheitswidrig die Begünstigungen des Gesetzes über die strafbefreiende Erklärung vorenthalten werden und zum anderen die Frage, ob die Zinsbesteuerung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG aufgrund eines strukturellen Vollzugsdefizits gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 § 32a ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Vorlage betrifft zum einen die Frage, ob die Besteuerung gemäß § 20 Abs. 1, § 32a des Einkommensteuergesetzes (EStG) insoweit gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstößt, als steuerehrlichen Steuerpflichtigen gleichheitswidrig die Begünstigungen des Gesetzes über die strafbefreiende Erklärung (Strafbefreiungserklärungsgesetz - StraBEG - vom 23. Dezember 2003, BGBl I S. 2928) vorenthalten werden und zum anderen die Frage, ob die Zinsbesteuerung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG aufgrund eines strukturellen Vollzugsdefizits gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Zur Überprüfung gestellt sind die vorgelegten Normen in der jeweils für die Veranlagungszeiträume 2000 bis 2002 geltenden Fassung.