FG München - Urteil vom 16.12.2002
1 K 541/02
Normen:
AO § 125 Abs. 1 § 162 Abs. 1 ;

Zur Nichtigkeit eines Schätzungsbescheids; Einkommensteuer 1998; Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 1998

FG München, Urteil vom 16.12.2002 - Aktenzeichen 1 K 541/02

DRsp Nr. 2003/4010

Zur Nichtigkeit eines Schätzungsbescheids; Einkommensteuer 1998; Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 1998

In Schätzungsfällen kann von einer Nichtigkeit des Steuerbescheids nur ausgegangen werden, wenn über eine unrichtige Rechtsanwendungen hinaus ein willkürliches, bewusst zum Nachteil des Steuerpflichtigen gereichendes Verhalten des Finanzamtes erkennbar ist. Selbst bei Vorliegen grober Schätzungsfehler ist der Bescheid noch nicht als nichtig zu beurteilen.

Normenkette:

AO § 125 Abs. 1 § 162 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob ein bestandskräftiger Steuerbescheid geändert werden kann.

Der Kläger (Kl) ist von Beruf Kellner. Daneben ist er auch Außendienstmitarbeiter der ... ... - Versicherung. Da er zunächst keine Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1998 abgab, schätzte der Beklagte (Finanzamt -FA-) die Besteuerungsgrundlagen (Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 5.000 DM und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: 12.000 DM) und setzte die Einkommensteuer 1998 mit Bescheid vom 11.8.2001 auf 464 DM fest.