FG München - Urteil vom 19.11.2002
13 K 4199/98
Normen:
EStG § 12 ; EStG § 4 Abs. 4 ;

Zur steuerlichen Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Geschwistern bei nicht zeitnaher Auszahlung der Arbeitslöhne; Einkommensteuer 1993, 1994, 1995; Gewerbesteuermessbetrag 1993, 1994, 1995

FG München, Urteil vom 19.11.2002 - Aktenzeichen 13 K 4199/98

DRsp Nr. 2003/591

Zur steuerlichen Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Geschwistern bei nicht zeitnaher Auszahlung der Arbeitslöhne; Einkommensteuer 1993, 1994, 1995; Gewerbesteuermessbetrag 1993, 1994, 1995

Ein zwischen nahen Angehörigen abgeschlossener Arbeitsvertrag hält einem Fremdvergleich nicht stand, wenn das vereinbarte monatliche Gehalt jeweils erst am Ende des Wirtschaftsjahrs ausbezahlt wird.

Normenkette:

EStG § 12 ; EStG § 4 Abs. 4 ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger betrieb in den Streitjahren 1993 bis 1995 einen Handel mit Landesprodukten (mit Getreide, Saaten und Futtermitteln) sowie mit Diesel und Baustoffen. Er ermittelte den Gewinn durch Vermögensvergleich. Bilanzstichtag war jeweils der 30.6. Der Kläger beschäftigte in seine... Betrieb seinen Bruder K. als Aushilfe und seine Schwester T. als Arbeitnehmerin. ... betreibt eine Landwirtschaft, ... einen Handel mit Heizöl.